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Dienstag, 16. Juli 2013

Vorsicht vor Halbwahrheiten aus Brüssel!

In Sachen Saatgutrechtsreform bekommt man aus Brüssel derzeit leider mitunter Halbwahrheiten und falsche Informationen über den Verordnungsvorschlag der EU-Kommission http://www.saatgutkampagne.org/PDF/Saatgut_KOM_Entwurf_DE.pdf zu lesen, auch in Mails und Dokumenten von deutschen Abgeordneten. Wir kontrastieren anonymisierte Zitate mit quellenbasierten Gegendarstellungen.

Gerne können Sie uns weitere Statements zuleiten, wir würden im Rahmen der Möglichkeiten dazu Stellung nehmen und ggf. auch die AutorInnen um eine weitere Stellungnahme bitten. Diese Information steht vollständig unter http://www.saatgutkampagne.org/PDF/Vorsicht_vor_Halbwahrheiten.pdf

1. Lediglich eine Vereinfachung von zwölf Richtlinien zu einer Verordnung?

Halbwahr: „Zunächst ist das Ziel dieser neuen Verordnung, 12 derzeit parallel bestehende Richtlinien zusammenzufassen und den Rechtsrahmen somit zu vereinfachen.“

Klarstellung: (…) der Regelungsbereich wird ausgeweitet, etwa auch die bäuerliche Saatgutproduktion für den Eigenbedarf wird nunmehr erfasst. Diese hat eine erhebliche Bedeutung für saatguterzeugende Betriebe.

2. Wer wird von der Saatgutverordnung betroffen sein?

Falsch: „Nachdem die Europäische Kommission ihren Vorschlag nun am 6. Mai offiziell vorgestellt hat, ist klar, dass Klein- und Hobbygärtner, sowie kleine Unternehmen von der neuen Verordnung nicht betroffen sein sollen.“ Auch falsch „Kleine Landwirte und Hobbygärtner dürfen ihr Saatgut weiterhin ohne Registrierung handeln und tauschen.“

Richtig ist vielmehr, dass Privatpersonen („Hobbygärtner“) von Auflagen betroffen sein können, und dass alle in der Saatgutproduktion erwerbsmäßig tätigen Unternehmer von der Saatgutverordnung betroffen sein werden. Der maßgebliche englische Text des Verordnungsvorschlages bestimmt in Art. 2(d) lediglich, dass die Verordnung nicht angewendet werden soll auf Pflanzenvermehrungsmaterial, „exchanged in kind between persons other than professional operators“, d.h. nur dann nicht, wenn es um geldlosen Austausch zwischen Amateuren geht. Sobald aber Geld ins Spiel kommt oder Saatgut beruflich erzeugt wird, soll die Verordnung greifen!

a) Privatpersonen betroffen!

Auch Hobbygärtner, die auf Saatgut-Tauschbörsen ihr Saatgut gegen ein Entgelt anbieten, würden künftig Auflagen unterliegen: auf den Saatguttütchen müsste nach Art. 36,1(b) künftig der Hinweis „für Nischenmärkte bestimmtes Material“ stehen; die bereitgestellten Mengen müssen dokumentiert werden. Weitere Regeln bezüglich Verpackung, Kennzeichnung und Vermarktung behält sich die EU-Kommission in einem delegierten Rechtsakt vor (Art. 36,3).

b) Bäuerliche Betriebe und Gartenbaubetriebe mit Saatguterzeugung betroffen

Als „Unternehmer“ gilt nach Artikel 3, Satz 6 des Verordnungsvorschlages jede „natürliche oder juristische Person, die in Bezug auf Pflanzenvermehrungsmaterial berufsmäßig zumindest eine der folgenden Tätigkeiten ausführt: (a) Erzeugung; (b) Züchtung; (c) Erhaltung; (d) Angebot von Dienstleistungen; (e) Bewahrung, einschließlich Lagerung, und (f) Bereitstellung auf den Markt.“
Demnach wären beispielsweise auch Landwirte oder Gärtner, die für ihren eigenen Betrieb Saatgut herstellen, mit der Erzeugung von Pflanzenvermehrungsmaterial beruflich befasst (weil sie eine der Tätigkeiten ausüben) und müssten die Auflagen nach Art. 7 und 8 erfüllen, sie wären für eine lange Liste von Punkten bezüglich dieser Erzeugung zuständig (Art. 7 a – h) (...)

3. Zulassung traditioneller Sorten historisch und geografisch beschränkt

Halbwahr: „Auch sollen traditionelle Sorten keineswegs verboten oder behindert werden, sondern für diese wird es vereinfachte Genehmigungsverfahren und Ausnahmeregelungen geben.“

Richtig: „Ausnahmeregelungen für traditionelle Sorten“ werden in Artikel 57 vorgenommen, wo es um die „Registrierung von Sorten mit einer amtlich anerkannten Beschreibung“ geht. (…) Doch hier werden nur die sog. Erhaltungssorten aufgegriffen und ihre Zulassung an eine vorherigen Verfügbarkeit auf dem Markt geknüpft. Der Antragssteller muss also beweisen, dass eine Sorte bereits auf dem Markt war. Zudem darf ihr Saatgut nur in der „Ursprungsregion“ vermehrt werden. Zudem: der Zulassungskanal für neue Vielfaltssorten als sog. Amateursorten oder „Sorten für besondere Bedingungen“ entfällt nach dem Kommissionsvorschlag.(...)

4. Ausnahmen für Nischensorten gelten nur für Kleinstbetriebe
(...)
5. Neue Chancen für bäuerliche Hofsorten und Landrassen fraglich
(...)
6. Zum Verhältnis von Saatgutverordnung und Sortenschutz
(...)
7. Zum Verhältnis von Gentechnik und Saatgutverordnung
(...)
Andreas Riekeberg, Kampagne für Saatgut-


Alle weiteren Informationen zur Petition erhalten Sie unter diesem Link:

http://www.openpetition.de/petition/online/saatgutvielfalt-in-gefahr-gegen-eine-eu-saatgutverordnung-zum-nutzen-der-saatgut-industrie



—-- auf iPhone erstellt c4harry

Freitag, 24. Juni 2011

NABU warnt vor gefährlichem Pflanzengift

Wundermittel und Unkrautkiller „Roundup“ muss verboten werden. Kleingärtnern wird suggeriert, das Mittel „Roundup“ sei unproblematisch.

Glyphosat ist das weltweit von der industriellen Agrarwirtschaft am meisten eingesetzte Herbizid, es ist so beliebt wie umstritten. Unter dem Handelsnamen „Roundup“ wird es nun auch den deutschen Kleingärtnern angepriesen, als Wundermittel für blitzsaubere Rosenbeete und unkrautfreie Gartenwege.

Die Werbung suggeriert, dass „Roundup“ völlig unproblematisch sei. Das aggressive Pflanzengift darf laut zuständigem Bundesamt maximal einmal pro Jahr für Zierpflanzen, Rasen und Obstbau angewandt werden, es darf auf gar keinen Fall in die Hände von Kindern gelangen und es ist auch für Goldfische und Lurche im Gartenteich schädlich. Kaum einer liest das Kleingedruckte und ein gefahrloser Einsatz kann nicht sichergestellt werden.

Absurd: Es ist verboten, mit Glyphosat behandeltes Getreide zu verfüttern. In Keingärten darf das Gift aber eingesetzt werden.

In der kürzlich veröffentlichten Studie „Glyphosat und Agrogentechnik“ warnt der NABU-Bundesverband vor den Gefahren des Unkrautkillers für die Natur und den Menschen. Die Risiken sind auch dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft (BVL) bekannt: In einer Verordnung verbot das BVL im vergangenen Jahr die Verfütterung und Einstreu der mit Glyphosat und dem Hilfsstoff Tallowamin behandelten Getreide aus Sorge um mögliche gesundheitliche Schäden für Nutztiere.

„Es ist absurd, dass Familien im Garten weniger geschützt werden als Rinder und Pferde, die nicht mehr mit tallowaminbehandeltem Getreide in Kontakt kommen dürfen, deshalb müssen tallowaminhaltige Pestizide für den Garten sofort verboten werden“ fordert Olaf Tschimpke. Aber auch Roundup, das kein Tallowamin enthält, widerspricht völlig einem ökologisch verantwortungsvollen Umgang mit unserer artenreichen Natur. Das angebliche Unkraut, das Roundup radikal vernichtet, dient vielen Lebewesen als Nahrung und Lebensraum. Und die Artenvielfalt unserer Natur und Gärten ist auch die Existenzgrundlage des Menschen.


—-- Artikel erstellt auf iPhone mit BlogPress